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Zeckenentfernung = 1.-Hilfe-Leistung |
Zecken so schnell wie möglich entfernen
Die unbeliebten Spinnentiere können Krankheiten wie Borreliose und
Frühsommer-Meningoenzephalitis - kurz FSME - übertragen. Das schnelle Entfernen
von Zecken ist eine Erste-Hilfe-Maßnahme. Doch was heißt das versicherungs- und
haftungsrechtlich für Erzieherinnen und Erzieher?
Ulrike Meyer ist mit ihrer Kindergruppe im Wald unterwegs. Bei einer Pause
entdeckt sie bei dem fünfjährigen Johannes eine Zecke. Die Erzieherin ist
verunsichert. Darf sie die Zecke entfernen? Oder muss sie so schnell wie
möglich mit dem Jungen zur Arztpraxis fahren? Und was ist, wenn die Erzieherin
etwas falsch macht und es zu einer Infektion bei dem Kind kommt? Nach neuen Erkenntnissen gilt:
Das Entfernen von Zecken ist eine Erste-Hilfe-Handlung.
Wichtig ist, dass die Zecke so schnell
wie möglich entfernt wird, um Schlimmeres zu verhindern, zum Beispiel eine
Infektion. Klarzustellen ist:
Alle Menschen sind verpflichtet, nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen Erste Hilfe
zu leisten, um menschliches Leben zu retten, bedrohende Gefahren oder Gesundheitsstörungen
gegebenenfalls bis zum Eintreffen professioneller Hilfe abzuwenden oder zu
mildern. Das heißt konkret:
Das Betreuungspersonal ist zum Entfernen
der Zecke verpflichtet – ein nicht unverzügliches Entfernen wäre im Rechtssinne
fahrlässig.
Einverständniserklärung nicht erforderlich
Eine in der Vergangenheit übliche
Einverständniserklärung für dieses Vorgehen ist also nicht zwingend
erforderlich. Dennoch sollten Erzieherinnen und Erzieher mit den
Erziehungsberechtigten die Verfahrensweise bei einem Zeckenbefall besprechen.
Eltern, die damit nicht einverstanden sind, sollten die Möglichkeit haben, eine
entsprechende schriftliche Erklärung abzugeben. Diese schafft Rechtssicherheit
für das Betreuungspersonal.
Wer ist versichert?
Neben den Kindern kann auch das Kita-Personal von einem Zeckenstich betroffen
sein. Während der Betreuungszeit sind Kinder und Personal gesetzlich
unfallversichert - auch bei allen mit der Betreuung verbundenen Aktivitäten,
zum Beispiel bei Ausflügen, Wanderungen oder Sommerfesten und auf allen
direkten Wegen von und zur Kindertageseinrichtung. Wichtig ist, dass die
Einrichtung staatlich anerkannt ist und der Betreuung, Bildung und Erziehung
von Kindern dient. Hierzu zählen Krippen, Kindergärten, Horte und
Kindertagesstätten.
Wenn eine Erzieherin oder ein Erzieher während der Arbeitszeit von Zecken
gebissen wird, liegt unter Umständen ein Arbeitsunfall vor. Dies kann unter
zwei Aspekten der Fall sein:
1) Wenn es aufgrund des Zeckenstiches zu Folgeschäden kommt, die eine
Behandlung erforderlich machen.
2) Oder aber, wenn eine fehlerhafte „Erste-Hilfe-Maßnahme“ von einer Kollegin
oder einem Kollegen nach einem Zeckenstich zu einem weiteren Schaden führt.
In beiden Fällen prüft der zuständige UnfaIlversicherungsträger, inwieweit der Sachverhalt
Versicherungsleistungen begründet. Dafür ist es zwingend erforderlich, den
erlittenen Zeckenstich und die nachfolgenden Maßnahmen ausreichend zu
dokumentieren.
Zeckenstich dokumentieren
Die
Dokumentation dient zum einem dem Nachweis, dass der Schaden (Zeckenstich,
Folgeschaden) während der versicherten Tätigkeit erfolgte und dass somit ein
Arbeits- oder Kita-Unfall vorliegt.
Zum anderen belegt die Dokumentation, dass Betreuerinnen und Betreuer sowie Kita-Leitung
ihrer Verpflichtung zur Ersten Hilfe nachgekommen sind. Das kann bei
Haftungsfragen relevant sein. Die Dokumentation kann zum Beispiel durch einen
Vermerk im Verbandbuch oder in einer PC-Datei erfolgen. Die Unterlagen müssen
fünf Jahre in der Kita aufbewahrt werden. Wird ärztliche Behandlung in Anspruch
genommen, ist es wichtig, eine Unfallanzeige an den zuständigen Unfallversicherungsträger
zu senden.
Haftungsfragen
Kommt es im Ausnahmefall durch Maßnahmen der Ersten Hilfe zu einem Schaden,
greift für den Helfenden das Haftungsprivileg. Das bedeutet: Wer nach bestem
Wissen und Gewissen die Zecke unverzüglich entfernt, leistet Erste Hilfe und
wird für mögliche Schäden nicht haftbar gemacht. Das gilt auch bei unsachgemäßer
Entfernung einer Zecke mit anschließendem Folgeschaden, zum Beispiel einer
Infektion.
Sabine Ernst; Referat
Rechtliche Grundlagen der Prävention der DGUV
redaktion@dguv-kinderkinder.de
Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Kinder,
Kinder; 3/2015
Verantwortlich
f. d. Gestaltung: Andreas Niesel, Sehnde, eMail: a.niesel@t-online.de